I. Materielle Voraussetzungen
1. Ehe zweier geschlechtsverschiedener Personen, Verlöbnis
Rz. 1
Zulässig ist nur eine Ehe zwischen Personen beiderlei Geschlechts (Art. 5 FamKodex). Der Verstoß führt zur Nichtigkeit. Das Verlöbnis ist dem bulgarischen Recht unbekannt.
2. Ehefähigkeit
Rz. 2
Die Ehemündigkeit beginnt bei Frauen und Männern einheitlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Ausnahme sieht Art. 6 Abs. 2 S. 1 FamKodex bei Jugendlichen über 16 Jahren vor. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beabsichtigte Eheschließung. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zu einer solchen Ehe ist das Rayongericht an der sog. "ständigen Adresse" des nichtvolljährigen ("minderjährigen") Nupturienten. Dieses hört die Ehewilligen und ihre Eltern informatorisch an (Art. 6 Abs. 3 S. 1 leg.cit.); die unterbliebene Anhörung löst keine Rechtsfolgen aus. Eine Wahlgerichtszuständigkeit eröffnet Art. 6 Abs. 2 S. 2 FamKodex für den Fall beidseitiger Nichtvolljährigkeit von Nupturienten mit unterschiedlichen ständigen Adressen: Zuständig ist das Rayongericht an der ständigen Adresse eines der eheschließungswilligen Jugendlichen. Antragsberechtigt ist in Analogie zu Art. 319 ZPO der Nichtvolljährige selbst bzw. einer der beiden jugendlichen Nupturienten. Der stattgebende Beschluss ist unanfechtbar, der ablehnende binnen einer Woche ab Zustellung anfechtbar (Art. 538 Abs. 1 ZPO).
Rz. 3
Die rayongerichtliche Genehmigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eheschließung. Fehlt sie, so kommt es trotzdem zu einer gültigen, wenn auch aufhebbaren Ehe (vgl. Art. 46 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 FamKodex). Die Folge des Art. 6 Abs. 4 FamKodex tritt dennoch ein: der nichtvolljährige Ehegatte erlangt mit Eheschließung die Geschäftsfähigkeit. Die Aufhebung der Ehe lässt die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit nicht nachträglich entfallen, selbst wenn der betreffende Ehegatte zur Zeit der Rechtskraft des Aufhebungsurteils nicht 18 Jahre alt, d.h. volljährig geworden ist.
3. Ehehindernisse
Rz. 4
Ehehindernisse zählt Art. 7 FamKodex abschließend auf:
▪ |
eine bestehende Vorehe (Verbot der Doppelehe), |
▪ |
die vollständige Entmündigung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GPF, |
▪ |
die eine vollständige Entmündigung rechtfertigende Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, |
▪ |
Krankheiten, welche die Gesundheit der Nachkommenschaft oder des anderen künftigen Ehepartners ernsthaft gefährden, außer jener kennt sie, |
▪ |
schließlich bestimmte Verwandtschafts- und Adoptionsverhältnisse zwischen den Eheschließungswilligen. |
Rz. 5
Der Verstoß gegen ein Ehehindernis kann mit der Eheaufhebungsklage geltend gemacht werden. Diese ist fristgebunden und binnen sechs Monaten (bei Verletzung des Art. 6 oder Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 FamKodex) oder einem Jahr (bei Verletzung des Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 FamKodex) zu erheben. Bei der Fristberechnung kommt es auf den Verstoß an. Art. 47 FamKodex enumeriert die antragsberechtigten Personen, je nach Verstoß:
▪ |
beide Ehegatten, |
▪ |
der Staatsanwalt und |
▪ |
bei Bigamie auch der Ehegatte aus erster Ehe. |
Rz. 6
Die Klageberechtigung kann nachträglich fortfallen, auf ihre Ausübung kann verzichtet werden. Es tritt dann Heilung einer solchen Ehe ein. Das der A...