Rz. 50

Seit dem Inkrafttreten des IPRGB am 21.5.2005 haben Ehegatten die Möglichkeit zur Güterrechtswahl. Diese kann vor der Eheschließung bis hin zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe getroffen, geändert oder aufgehoben werden (Art. 80 Abs. 3 S. 1 IPRGB) – und damit vor allem während eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens in der Scheidungsfolgenvereinbarung gem. Art. 49 Abs. 4 bzw. Art. 51 FamKodex. Indes ist sie bedingt durch ihre Zulassung nach dem objektiven Ehegüterstatut (Art. 79 Abs. 4 IPRGB). Formgültig ist die Rechtswahl, wenn sie in Schriftform mit Datum und Unterschriften der Ehegatten erfolgt (Art. 80 Abs. 1 IPRGB). Einfache Form (z.B. Briefwechsel) reicht demnach aus. Die Abwahl bulgarischen Ehegüterrechts ist möglich, da andernfalls dem Art. 79 Abs. 4 IPRGB nur klarstellende Funktion zukäme.[63] Bei einer Neuwahl, wenn die Wahl also ab dem 29.1.2019 getroffen wird, gilt gem. Art. 69 Abs. 3 EUGüVO das dort vereinheitlichte EU-Kollisionsrecht. Zur EUGüVO siehe § 1 Rdn 87 ff.

 

Rz. 51

Sowohl die voreheliche Rechtswahl als die nachträgliche gelten ab Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 80 Abs. 3 S. 3 IPRGB). Mit der ex lege-Rückwirkung der Güterrechtswahl sind die Eheleute auf der Grundlage des gewählten Güterrechts so zu behandeln, als ob dieses Recht von Anbeginn ihrer Ehe gegolten habe. Unberührt von der Rückwirkung bleiben freilich alle abgeschlossenen Sachverhalte (Art. 42 bulgIPRGB). Indessen steht es den Ehegatten frei, die Rückwirkung auszuschalten (Art. 80 Abs. 3 S. 3 in fine bulgIPRGB). Die Ausschließungsvereinbarung ist grundsätzlich in der Rechtswahl selbst zu treffen, die sie betrifft. Möglich ist zudem eine antizipierte Ausschließungsabrede (z.B. in einer früheren Güterrechtswahl oder einem Ehevertrag). Für die Form, den Abschluss und die Wirksamkeit einer Ausschließungsvereinbarung gilt Art. 80 Abs. 1 und 2 IPRGB entsprechend.

 

Rz. 52

Bei der Wahl des Güterstatuts gem. Art. 79 Abs. 4 IPRGB handelt es sich um eine Sachnormverweisung (Art. 40 Abs. 2 Nr. 3 IPRGB).

[63] Hertel, in: Limmer et al., Würzburger Notar-Hdb, S. 3058, Rn 721.

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