Alexandra Doytchinova, Gergana Roussinova
I. Kapitalaufbringung
Rz. 25
Das Mindeststammkapital einer bulgarischen OOD beträgt 2 BGN (ca. 1 EUR) (Art. 117 TZ). Die Summe der Stammeinlagen, die verschieden hoch sein können, muss das Stammkapital ergeben. Zur Eintragung der OOD muss das gesetzlich vorgesehene Mindeststammkapital eingezahlt sein. Wenn jedoch das Stammkapital höher als der gesetzliche Mindestbetrag ist, sind bei der Gründung mindestens 70 % des Stammkapitals einzuzahlen (Art. 119 TZ). (Zur nachträglichen Leistung von Stammeinlagen siehe Rdn 20).
Rz. 26
Die Einzahlung der Bareinlagen erfolgt grundsätzlich auf ein Sonderkonto (набирателна сметка), das in Bulgarien von dem Geschäftsführer oder einem Bevollmächtigten zu eröffnen ist. Die Bareinlagen sind grundsätzlich in BGN zu leisten. Die Bank stellt eine Bestätigung über die auf das Sonderkonto eingegangene Summe, die in BGN lauten muss, aus. Das Sonderkonto ist nach Eintragung der OOD zu schließen. In der Praxis wird mittlerweile auch akzeptiert, dass bei einer Gründung mit Mindeststammkapital (siehe Rdn 25) die Stammeinlage(n) auf ein operatives Konto der neu zu gründenden Gesellschaft eingezahlt werden und dies mit dem Einzahlungsbeleg nachzuweisen ist.
Rz. 27
Die Stammeinlage kann auch in der Form von Sacheinlagen (Einbringung von Sachen oder Rechten; непарична/апортна вноска) aufgebracht werden (Art. 72 f. TZ). Der Gesellschaftsvertrag muss eine detaillierte Beschreibung, die Bewertung der Sacheinlage, den Namen des einbringenden Gesellschafters sowie die Rechtsgrundlage seiner Rechte enthalten. Als Sacheinlage sind alle Vermögensgegenstände geeignet, die übertragbar sind (d.h. die ihrer Art nach ins Eigentum der OOD übergehen bzw. die OOD berechtigen können) und einen Geldwert haben. Es können auch Forderungen gegen die Gesellschaft eingebracht werden. Künftige Arbeitsleistungen oder Dienstleistungen können nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein.
Rz. 28
Die Einbringung von Sachen oder Rechten, deren Begründung oder Übertragung im Rechtsverkehr der notariellen Form bedarf, erfolgt mit dem Gesellschaftsvertrag (der auch in diesem Fall in einfacher Schriftform abgeschlossen wird, jedoch muss dem Gesellschaftsvertrag eine notariell beglaubigte Zustimmung durch den einbringenden Gesellschafter mit einer Beschreibung der Sacheinlage beigelegt werden). Werden Forderungen eingebracht, müssen diese im Gesellschaftsvertrag bezeichnet werden und der Einbringende muss nachweisen (außer es handelt sich um eine Forderung gegen die Gesellschaft), dass der Schuldner von der Forderungsabtretung benachrichtigt wurde. Die Einbringung sonstiger Sachen oder Rechte geschieht in der Form, die gesetzlich für die Begründung/Übertragung der eingebrachten Sachen oder Rechte vorgesehen ist (etwa durch einen Einbringungsvertrag). Sacheinlagen müssen stets zur Gänze geleistet werden.
Rz. 29
Die Bewertung der Sacheinlage erfolgt durch drei Sachverständige, die auf Antrag des Einbringenden durch die Agentur für Eintragungen bestellt werden. Der Einbringende muss seine Rechte am Gegenstand der Sacheinlage nachweisen. Das Sachverständigengutachten muss neben dem Wert der Sacheinlage auch ihr Verhältnis zur durch den Einbringenden übernommenen Stammeinlage angeben. Ist der Wert der Sacheinlage geringer als die übernommene Stammeinlage, muss die Differenz bar eingezahlt werden. Das Sachverständigengutachten ist dem Handelsregister mit der Handelsregisteranmeldung vorzulegen.
Rz. 30
Wurden Immobilien eingebracht, muss der Geschäftsführer der Agentur für Eintragungen eine notariell beglaubigte Abschrift (Auszug) des eingetragenen Gesellschaftsvertrags sowie die schriftliche Zustimmung des einbringenden Gesellschafters zur Eintragung ins Grundbuchregister vorlegen.
Rz. 31
Die Regelung des Art. 73[б] TZ über verdeckte Sacheinlagen (Wirksamkeit des Geschäfts bedingt durch Bewertung und Eintragung) bezieht sich ausdrücklich nur auf Aktiengesellschaften. Eine analoge Anwendung von Art. 73[б] TZ auf OOD ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch ausjudiziert, obwohl diese aus den Kapitalerhaltungsvorschriften (siehe Rdn 34) und dem Gläubigerschutzgedanken herzuleiten wäre.
II. Gründerhaftung
Rz. 32
Die Gründungsgesellschafter haften gegenüber der OOD solidarisch für die der OOD im Zuge der Gründung verursachten Schäden, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt haben (Art. 118 TZ). Den Gründungsgesellschaftern steht für die Gründung der OOD keine Vergütung aus dem Stammkapital zu.
Rz. 33
Bei Verzug mit der Einzahlung von Stammeinlagen stehen der OOD Zinsen sowie Ersatzansprüche für durch die Zinsen nicht gedeckte Schäden zu. Sind Stammeinlagen nicht gänzlich eingezahlt und werden die darauf entfallenden Geschäftsanteile übertragen, haftet der Übernehmer solidarisch mit dem übertragenden Gesellschafter für den zum Zeitpunkt der Übertragung noch ausstehenden Teil der Stammeinlage. Nichtleistung der Stammeinlage ist ein Ausschließungsgrund (siehe Rdn 67).
III. Kapitalerhaltung
Rz. 34
Gemäß Art. 133 TZ können die Gesellschafter, solange die OOD besteht, keine Rückzahlung d...