I. Vermögensteilung
1. Errungenschaftsgemeinschaft
Rz. 83
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wandelt sich das Errungenschaftseigentum der Ehegatten in einfaches Miteigentum zu gleichen Teilen (Art. 28 FamKodex), außer ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung bestimmen etwas anderes. Ferner können die Geschiedenen in einem Auseinandersetzungsvertrag abweichende Regelungen treffen. Zudem kann jeder Geschiedene binnen einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungs- bzw. des Eheaufhebungsurteils von seinem ehemaligen Ehepartner eine Erhöhung des gesetzlichen Hälfteanteils am ehemaligen Errungenschaftsvermögen beanspruchen. Notwendig ist die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Voraussetzung ist, dass sein Beitrag zum Erwerb des Errungenschaftsvermögens den des anderen wesentlich übersteigt (Art. 29 Abs. 3 in fine FamKodex). Die Wesentlichkeit des Beitrags ist anhand der Ehedauer und durch Gegenüberstellung der Beiträge beider Ehegatten i.S. des Art. 21 Abs. 2 leg.cit. zu beurteilen – bezogen auf die Gesamtheit des Errungenschaftsguts, und nicht auf einzelne Gegenstände aus ihm. Der Antrag auf Anteilserhöhung ist bis zum Schluss der ersten Phase des Vermögensauseinandersetzungsverfahrens zu stellen. Dieses ist bei Tod einer Partei auf Antrag ihrer Erben fortzusetzen. Strittig ist dagegen die Konstellation, in welcher der Tod eines geschiedenen Ehegatten vor der Anhängigkeit eines Anteilserhöhungsanspruchs eintritt. Die Rechtsprechung billigt den Erben auch in diesem Fall das Recht zu, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Rz. 84
Außerdem kann derjenige Ehegatte einen größeren Anteil am Gesamtgut zuerkannt bekommen, welcher die elterliche Sorge ausübt (Art. 29 Abs. 1 FamKodex). Der Anspruch setzt eine Scheidung oder eine Eheauflösung voraus; bei sonstiger Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft während der Ehezeit entsteht er folglich nicht. Er ist fristgebunden und innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft desjenigen Teils des Scheidungs- resp. Auflösungsurteils gerichtlich geltend zu machen, welches die elterliche Sorge betrifft (Art. 31 Var. 3 FamKodex). Aktivlegitimiert ist ausschließlich der (ehemalige) Ehegatte, dem die Ausübung der elterlichen Sorge zugesprochen worden ist.
Rz. 85
Ferner kann jeder Geschiedene einen Wertausgleich aus dem Eigengut des anderen verlangen, sofern es sich um Sachen für dessen Berufsausübung oder Forderungen von erheblichem Wert handelt und der Antragsteller zum Erwerb dieser Gegenstände/Rechte beigetragen hatte (Art. 30 Abs. 1 S. 1 FamKodex). Es gilt die Jahresfrist ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu beachten (Art. 31 Var. 2 FamKodex).
2. Gütertrennung
Rz. 86
Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so behält jeder bei Scheidung das seinige Vermögen. Art. 33 Abs. 2 FamKodex gewährt allerdings einen Anspruch auf Wertausgleich, soweit der Antragsteller zur Vermögensmehrung des Antragsgegners beigetragen hat. Der Anspruch ist auf Geld gerichtet.
3. Vertragsgüterstand
Rz. 87
Qua Ehevertrag können die Eheleute die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehescheidung nach eigenem Gutdünken regeln (Art. 38 Abs. 1 Nr. 5 FamKodex).
II. Nachehelicher Unterhalt
Rz. 88
Ist ein Ehegatte am Scheitern der Ehe unschuldig und nach der Scheidung arbeitsunfähig sowie nicht imstande, sich durch eigenes Vermögen zu unterhalten, so kann er von seinem geschiedenen, leistungsfähigen Ehegatten nachehelichen Unterhalt verlangen (Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 FamKodex). Der Unterhaltsanspruch des tadellosen Ehegatten endet vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Auflösung der Ehe (Art. 145 Abs. 2 S. 1 FamKodex). Diese Frist ist unter engen Voraussetzungen (besonders schwierige Lage des Antragstellers und erhöhte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners) gerichtlich verlängerbar (Art. 145 Abs. 2 S. 2 FamKodex). Die Unterhaltspflicht endet gem. Art. 145 Abs. 3 FamKodex stets mit der Wiederheirat des Berechtigten. Teile des Schrifttums sprechen sich bei Begründung eines Konkubinats für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift aus. Die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch muss prinzipiell weder während der Ehe entstanden ...