I. Abstammung
Rz. 107
Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt. Anerkannt werden können gezeugte wie verstorbene Kinder, falls sie Abkömmlinge hinterlassen haben (Art. 64 Abs. 1 S. 2 FamKodex).
1. Mutterschaftsfeststellung
Rz. 108
Für die Feststellung der Mutterschaft gilt das Abstammungssystem: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 60 Abs. 1 FamKodex). Die Geburtsurkunde liefert eine widerlegbare Vermutung dafür (vgl. Art. 34 Abs. 2 PStRegG). Ihre Richtigkeit können anfechten: das Kind, die in der Urkunde bezeichnete Mutter, deren Ehemann sowie die Frau, die ihre eigene Mutterschaft behauptet, und deren Ehemann (Art. 60 Abs. 3 FamKodex). Anfechtungsfristen sind nicht vorgesehen.
Bei einer Leih- oder Ersatzmutterschaft gilt als Mutter diejenige Frau, die das Kind geboren hat (Art. 60 Abs. 2 FamKodex).
2. Vaterschaftsfeststellung
Rz. 109
Die Vaterschaft gründet sich auf einer Vermutungsregel, einer Anerkennung oder einer gerichtlichen Feststellung.
a) Vaterschaft des Ehemannes
Rz. 110
Als Vater des Kindes gilt immer der aktuelle Ehemann der Mutter, sofern das Kind während der Ehe geboren wird (Art. 61 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 FamKodex); die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Kindesgeburt ist ohne Belang. Kommt das Kind jedoch vor Ablauf von 300 Tagen nach Ehescheidung zur Welt, so wird es dem gewesenen Ehemann zugeordnet, es sei denn, die Mutter war zur Zeit der Geburt nicht bereits erneut verheiratet (Art. 61 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 FamKodex). Die Vermutung gilt nicht, wenn das Kind 300 Tage nach der letzten Nachricht des für verschollen erklärten Ehemannes oder nach dem vermuteten Todestag des für tot erklärten Ehemannes geboren wird. Gemäß Art. 62 Abs. 5 FamKodex gelten diese Grundsätze bei einer assistierten Reproduktion entsprechend.
Rz. 111
Die durch solche Vermutung begründeten Vaterschaften sind binnen Jahresfrist anfechtbar – seit Geburt des Kindes für die Mutter, seit Kenntnisnahme von der Geburt desselben für den Vater. Obsiegt der als Vater vermutete neue Ehemann im Vaterschaftsanfechtungsprozess, so gilt nach Art. 62 Abs. 3 S. 1 FamKodex rückwirkend zum Geburtszeitpunkt der ehemalige Ehemann als Kindesvater. Dem Kind steht nach Art. 62 Abs. 4 FamKodex ein eigenes Anfechtungsrecht bezüglich der Vaterschaft zu, das es innerhalb eines Jahres nach Erreichung der Volljährigkeit ausüben kann.
Rz. 112
Die Vermutung des pater est quem nuptiae demonstrant gilt gem. Art. 48 Abs. 2 FamKodex auch für die während der aufgehobenen Ehe empfangenen oder geborenen Kinder.
b) Vaterschaftsanerkennung
Rz. 113
Greift die Vermutungsregel des Art. 61 FamKodex nicht, kann ein Mann seine Vaterschaft anerkennen. Die Einwilligung der übrigen Beteiligten dazu ist nicht erforderlich. Die Anerkennung bedarf der Schriftform und ist gem. Art. 65 Abs. 1 FamKodex entweder vor dem Zivilstandsbeamten oder durch eine an ihn gerichtete Erklärung mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift oder durch Vermittlung des Leiters der Entbindungsanstalt zu bewirken.
Die Vaterschaftsanerkennung ist gem. Art. 64 Abs. 2 FamKodex schon vor Eintritt der Volljährigkeit möglich, soweit der minderjährige Elternteil das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf es hierzu nicht.
Rz. 114
Die Vaterschaftsanerkennung können binnen drei Monaten seit Mitteilung der Erklärung bestreiten: die Mutter und das Kind, wenn es 14 Jahre alt ist (Art. 66 Abs. 1 S. 1 FamKodex). In diesem Fall kann der Anerkennende innerhalb von drei Monaten auf gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft klagen (Art. 66 Abs. 2 FamKodex). Die Mutter kann im Falle einer Vaterschaftsanerkennung vor Ausstellung der Geburtsurkunde auf ihr Recht zur Bestreitung verzichten. Für die Form der Verzichtserklärung gilt Art. 65 Abs. 1 S. 1 FamKodex entsprechend (Art. 66 Abs. 3 S. 1 FamKodex).
Rz. 115
Hatte das Kind zur Zeit der Anerkennung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, dann kann es die Anerkennung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. ab Kenntniserlangung von der Anerkennung gerichtlich anfechten (Art. 66 Abs. 4 S. 1 FamKodex). Ein fristgebundenes Anfechtungsrecht (ein Jahr ab Anerkennung) kommt der Direktion für Sozialfürsorge und der Staatsanwaltschaft zu (Art. 66 Abs. 5 FamKodex).
c) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Rz. 116
Aktivlegitimiert sind die Mutter und das Kind. Die Feststellungsklage ist binnen drei Jahren zu erheben – für die Mutter ab Entbindung, für das Kind ab Erreichung der Volljährigkeit (Art. 69 S. 1 FamKodex).
II. Adoption
Rz. 117
Das bulgarische Recht kennt nur eine Adoptionsform: die Annahme nicht volljähriger Kinder (Art. 77 Abs. 1 FamKodex). Sie kann eine Volladoption wie eine unvollständige ("schwache") Adoption sein, die stets im Dekretsystem erfolgt.
1. Volladoption
Rz. 118
Sie ist in Art. 101 Abs. 1 S. 1 FamKodex geregelt. Danach entsteht zwisc...