Alexandra Doytchinova, Gergana Roussinova
1. Geschäftsanteil
Rz. 59
Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des Gesellschafters, die mit seiner Beteiligung zusammenhängen. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes vorsieht, stehen die Geschäftsanteile im Verhältnis der übernommenen Stammeinlage zum Stammkapital. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile halten. Ein Geschäftsanteil kann im Miteigentum mehrerer Personen stehen.
2. Rechte der Gesellschafter
Rz. 60
Die Rechte der Gesellschafter werden allgemein in Vermögensrechte und immaterielle (persönliche) Rechte eingeteilt. Die Vermögensrechte umfassen das Recht auf Dividende und Liquidationsquote. Die immateriellen Rechte unterteilen sich in:
▪ |
geschäftsführende Rechte (z.B. Teilnahme an der OS, Stimmrecht), |
▪ |
Kontrollrechte (Informationsrecht, Einsicht in die Bücher der Gesellschaft) und |
▪ |
Verteidigungsrechte (Widerspruch gegen Handlungen der Geschäftsführung vor der OS, gerichtliche Anfechtung von OS-Beschlüssen). |
Der Gesellschaftsvertrag kann, in Abweichung von den dispositiven Bestimmungen des TZ, Sonderrechte einzelner Gesellschafter vorsehen (z.B. unverhältnismäßige Auszahlung von Dividenden).
3. Verpflichtungen der Gesellschafter
Rz. 61
Die Gesellschafter treffen:
▪ |
Vermögensverpflichtungen (Leistung der Stammeinlage oder von zusätzlichen Barnachschüssen) und |
▪ |
immaterielle Verpflichtungen (z.B. Beteiligung an der Führung der Gesellschaft, Förderung der Tätigkeit der Gesellschaft, Handlung im Einklang mit den OS-Beschlüssen, Loyalität). |
4. Haftung der Gesellschafter
Rz. 62
Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit der von ihnen übernommenen Stammeinlage. Zur Haftung der Gründungsgesellschafter siehe Rdn 32.
5. Austritt aus der Gesellschaft
Rz. 63
Ein Gesellschafter tritt aus der Gesellschaft in folgenden Fällen aus:
a) |
Tod oder Bestellung voller Vormundschaft; |
b) |
Ausschluss aus der Gesellschaft; |
c) |
Auflösung des Gesellschafters (der eine juristische Person ist) durch Liquidation; |
d) |
Anordnung der Unternehmensschließung des Gesellschafters durch das Insolvenzgericht. |
Rz. 64
Abgesehen davon kann jeder Gesellschafter seinen Austritt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten erklären. Die Abfindung ist aufgrund der Bilanz zum Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, zu berechnen.
Rz. 65
Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft auch dann austreten, wenn er den OS-Beschluss zur Leistung von zusätzlichen Barnachschüssen nicht unterstützt. Dieses Recht kann innerhalb eines Monats nach der OS-Sitzung (für die anwesenden oder rechtmäßig geladenen Gesellschafter), sonst ab der Benachrichtigung über den OS-Beschluss ausgeübt werden.
Rz. 66
Im Falle des Austritts haben die Mitgesellschafter die Möglichkeit, den Anteil des austretenden Gesellschafters zu übernehmen, oder es wird eine Kapitalherabsetzung durchgeführt (siehe Rdn 43).
6. Ausschluss des Gesellschafters
Rz. 67
Ein Gesellschafter, der seine Stammeinlage nicht (zur Gänze) leistet, gilt als ausgeschlossen, wenn diese nicht in der von der OS (mit einfacher Mehrheit des Kapitals) zusätzlich eingeräumten Frist (mindestens ein Monat) eingebracht wird. Der in Verzug geratene Gesellschafter ist vom Geschäftsführer schriftlich über die festgesetzte Frist und den drohenden Ausschluss zu informieren. Das Recht auf den bereits geleisteten Teil der Stammeinlage geht mit dem Ausschluss verloren. Weiter kann gem. Art. 126 TZ ein Gesellschafter nach schriftlicher Warnung mit OS-Beschluss ausgeschlossen werden, wenn er:
a) |
die Tätigkeitsausübung der OOD nicht unterstützt, |
b) |
die Entscheidungen der OS nicht befolgt, |
c) |
gegen das Interesse der OOD handelt oder |
d) |
den zusätzlichen Barnachschuss nicht leistet, wenn er nicht von seinem Austrittsrecht (siehe Rdn 65) Gebrauch gemacht hat. |
In den Fällen a) bis d) erfolgt der Ausschluss auf OS-Beschluss (Mehrheit von mehr als ¾ des Kapitals) mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften und des Inhalts, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht einfache Schriftform vorgesehen ist (zur Form der Gesellschafterbeschlüsse siehe Rdn 83). Der Auszuschließende hat dabei kein Stimmrecht und sein Anteil wird bei der Berechnung der Stimmenmehrheit abgezogen.