1. Allgemeines
Rz. 44
Wie auch in anderen Rechtsordnungen üblich, unterscheidet das bulgarische Erbrecht zwischen einer testamentarischen Erbeinsetzung und einem Vermächtnis. In beiden Fällen handelt es sich um testamentarische Verfügungen, die jedoch unterschiedliche Folgen haben. Die Erbeinsetzung bewirkt die universale Rechtsnachfolge hinsichtlich des ganzen Vermögens des Erblassers oder eines Bruchteils davon. Das Vermächtnis führt nur zu einem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers den Erben gegenüber betreffs eines konkreten testamentarisch zugewandten Vermögensgegenstands.
2. Ersatzeinsetzung
Rz. 45
Sollte die Person, zu deren Gunsten eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis ergeht, erbunwürdig werden oder vor dem Erblasser sterben, wird auch die diese Person begünstigende testamentarische Verfügung nichtig. Zulässig ist es deshalb, dass der Testierende eine oder mehrere Ersatzpersonen, gegebenenfalls in der von ihm bevorzugten Reihenfolge, als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt. Der Erblasser kann einen Erben aber nicht wirksam verpflichten, das Erbe bis zum eigenen Tod aufzubewahren und es einem durch den Erblasser bestimmten Nacherben weiterzuvererben. An solche Beschränkungen ist der eingesetzte Erbe nicht gebunden.
3. Vermächtnisgegenstand gehört zum Zeitpunkt des Todes nicht dem Erblasser
Rz. 46
In einem solchen Fall ist zu unterscheiden:
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Ist der Vermächtnisgegenstand eine individuelle Sache, so ist das Vermächtnis nichtig. |
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Handelt es sich um Gattungssachen, dann behält das Vermächtnis seine Wirksamkeit. |
4. Bedingung, Befristung, Auflage
Rz. 47
Letztwillige Verfügungen unter einer Bedingung sind zulässig. Beschränkungen bestehen aber hinsichtlich der Befristungen: Eine befristete Erbeinsetzung gilt als Vermächtnis des ususfructus. Eine Einsetzung des Erben ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft hingegen ist unbeachtlich. In solch einer Situation wird die zum späteren Zeitpunkt eingesetzte Person mit Eintritt des Todes des Erblassers sofort Erbe.
Rz. 48
Auch eine Auflage kann der Testator anordnen. Es handelt sich um eine testamentarische Verfügung, die den eingesetzten Erben gewisse Pflichten ohne konkreten Gläubiger auferlegt, so dass jeder den Anspruch auf die Erfüllung erheben kann, eine Nichterfüllung aber nicht zur Aufhebung des Testaments führen kann.