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Bulgarien / III. Erbrecht des Ehegatten

Dr. Lubomir N. Guedjev
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1. Einfluss des Güterrechts

 

Rz. 23

Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft. Sachen und dingliche Rechte (str. bei Kontoguthaben), welche die Ehegatten während der Ehe durch gemeinsamen Beitrag i.w.S. erworben haben, stehen gem. Art. 21 FamKodex beiden Ehepartnern zur gesamten Hand zu – unabhängig davon, wer sie erworben hat und wer in der Urkunde als Inhaber erscheint. Der gemeinsame Beitrag wird widerlegbar vermutet, so dass die Regeln der Errungenschaftsgemeinschaft nicht zum Zuge kommen, wenn der eine Ehegatte einen Vermögenswert durch Schenkung erwirbt oder einen vorher im Alleineigentum stehenden Vermögenswert veräußert, um während der Ehe einen anderen Vermögenswert zu erwerben. Hingegen ist die Erwerbstätigkeit der Ehepartner belanglos. Ein gemeinsamer Beitrag liegt selbst dann vor, wenn ein Ehegatte keinen Beruf ausübt, sondern etwa den Haushalt führt.[1]

 

Rz. 24

Das gemeinsame Vermögen, also das Errungenschaftsgut, gehört zum sog. besonderen anteillosen Miteigentum der Ehegatten. Eine Auseinandersetzung darüber ist während der Ehedauer nur ausnahmsweise zulässig (vgl. Art. 29 Abs. 2 und 3 FamKodex). Verfügungsgeschäfte können nur beide Ehegatten gemeinsam wirksam vornehmen. Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Errungenschaftsgemeinschaft und wandelt sich eo ipso in eine Bruchteilsgemeinschaft um. Das besondere anteillose Miteigentum wird zum Bruchteilseigentum, bestehend aus zwei – im Prinzip – gleichen Teilen (Art. 28 FamKodex): Der eine Teil steht dem überlebenden Ehegatten aufgrund des Güterrechts zu. Der andere Teil entspricht dem restlichen Bruchteil, welchen der verstorbene Ehegatte mit seinem Tod erworben hat; dieser fällt in seinen Nachlass; von diesem Bruchteil bekommt der überlebende Ehegatte aufgrund des Erbrechts und damit in seiner Eigenschaft als E...

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