Rz. 39
Die Namensbildung und -führung sind in Art. 12 ff. PStRegG geregelt. Die Normen sind zwingend.
1. Namensbestandteile
Rz. 40
Der Name bulgarischer Staatsbürger hat stets drei Bestandteile: Eigen-, Vaters- und Familienname, einerlei wo der Geburtsort liegt. Alle drei Namensbestandteile sind in die Geburtsurkunde einzutragen.
2. Eigenname
Rz. 41
Der Eigenname entspricht dem deutschen Vornamen. Er wird im Einvernehmen der Eltern bei Errichtung des Geburtenbuchs frei bestimmt. Bei fehlender Einigung wählt der Zivilstandsbeamte einen der ihm vorgeschlagenen Namen oder sucht mangels Vorschlags einen nach eigenem Gutdünken aus (Art. 12 Abs. 2 und 3 PStRegG). Doppelvornamen sind zulässig, mit oder ohne Bindestrich.
3. Vatersname
Rz. 42
Der Vatersname wird aus dem Eigennamen des Vaters unter Anfügung eines geschlechtsbezogenen Suffixes gebildet: -ov/-ev für Jungen, -ova/-eva für Mädchen. Auch bei Einverständnis der Eltern ist er nicht austauschbar. Das Ordnungsinteresse überwiegt.
Rz. 43
Nur bei einem nichtehelichen Kind ohne festgestellten Vater wird der Vatersname aus dem Eigennamen der Mutter oder seiner Wurzel gebildet. Der Familienname entspricht dann entweder dem der Mutter oder er wird gebildet aus dem Eigen- oder Familiennamen deren Vaters (in beiden Fällen freilich unter Beachtung des Kindesgeschlechts). Mit Zustimmung des Großvaters mütterlicherseits kann sein Eigenname als Vatersname bestimmt werden; in diesem Fall muss der Familienname der Mutter stets der Familienname des Kindes sein (vgl. Art. 15 PStRegG).
4. Familienname
Rz. 44
Jedes Kind erhält entweder den Familiennamen des Vaters oder dessen Vatersnamen (d.h. den Eigennamen seines Großvaters väterlicherseits). Nach Art. 14 Abs. 3 PStRegG sind Kinder derselben Eltern mit gleichen Familiennamen einzutragen. Der Familienname wird entsprechend dem Kindesgeschlecht mit dem Suffix -ov(a)/-ev(a) gebildet, außer familiäre, ethnische oder religiöse Traditionen der Eltern erfordern etwas anderes. Einige Namen lassen vom Namensklang her die Endung -ski für Männer und -ska für Frauen zu. Sie sind – vom Gesetz stillschweigend vorausgesetzt – denselben Regeln unterworfen wie die Suffixe -ov(a)/-ev(a). Auch eine doppelte Suffixbildung von -ov(a)/-ev(a) und -ski/-ska ist möglich, also -ovski/-evski bzw. -ovska/-evska.
5. Ehename
Rz. 45
Bei der Ausstellung der Heiratsurkunde kann jeder Ehegatte seinen Familiennamen entsprechend seinem Geschlecht durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten wie folgt bestimmen:
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Er behält seinen Familiennamen, |
▪ |
er nimmt den Familiennamen seines Ehegatten an, |
▪ |
er hängt den Familiennamen seines Ehepartners dem eigenen an, |
▪ |
er nimmt den Namen des anderen Ehegatten oder hängt ihn dem eigenen Familiennamen an, mit welchem dieser in der Öffentlichkeit bekannt ist. Hauptanwendungsfall ist der Vatersname dieses Ehegatten (Art. 12 FamKodex). |
Geben die Ehegatten keine Erklärung ab, dann behält jeder von ihnen seinen zu dieser Zeit geführten Familiennamen als Ehenamen bei.
6. Schreibweise
Rz. 46
In den Ausweispapieren wird der Name in bulgarischer und lateinischer Schrift geführt. Die Umschrift von kyrillischen in lateinische Schriftzeichen erfolgt für bulgarische Staatsangehörige in englischer Transliteration nach einer Transliterationstabelle (Art. 19 Abs. 1 S. 1 PAG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I PAVO). Die Schreibweise der Namen von Ausländern wird im Gefolge ihres Personalstatuts dem Personalausweis oder dem Reisepass entnommen (Art. 6 Abs. 2 PAVO) und ist gem. Art. 21 Abs. 2 PAG ins Bulgarische zu transliterieren.