Rz. 15

Bestimmte Geschäftsgegenstände (z.B. Bauaufsicht, Arbeitsvermittler) bedürfen der Genehmigung oder Lizenzierung. Für viele genehmigungspflichtige Tätigkeiten (z.B. Banken, Versicherungen) ist zwingend die Rechtsform einer Aktiengesellschaft vorgeschrieben. Die Genehmigung bzw. Lizenz ist grundsätzlich der Anmeldung zur Handelsregistereintragung beizulegen (siehe dazu auch Rdn 19).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge