Rz. 80
Im Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung[85] ist kein Raum für nationale Kollisionsnormen. Nach bulgarischem IPR unterliegt die Scheidung:
▪ | bei gleicher ausländischer Staatangehörigkeit der Ehegatten zur Zeit der Antragstellung: ihrem gemeinsamen Heimatrecht (Art. 82 Abs. 1 IPRGB), |
▪ | bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zur Zeit der Antragstellung: dem Recht des Staates, in dem sich der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute in diesem Augenblick befindet (Art. 82 Abs. 2 S. 1 IPRGB), |
▪ | mangels gemeinsamen Aufenthalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung: bulgarischem Recht (Art. 82 Abs. 2 S. 2 IPRGB). |
Rz. 81
Sofern das anzuwendende fremde Recht die Scheidung nicht zulässt und im Augenblick der Stellung des Scheidungsantrags ein Ehepartner die bulgarische Staatsangehörigkeit innehatte oder sein gewöhnlicher Aufenthalt sich in Bulgarien befand, unterstellt Art. 82 Abs. 3 IPRGB die Scheidung ebenfalls dem bulgarischen Recht.
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