Rz. 117

Das bulgarische Insolvenzrecht ist in Art. 607–760 TZ geregelt. Insolvenzgericht ist das Bezirksgericht am Sitz des Schuldners. Art. 635 TZ geht grundsätzlich von einer Eigenverwaltung des Schuldners unter Beaufsichtigung und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters aus. Das Insolvenzgericht kann die Verwaltung der Insolvenzmasse gänzlich auf den Insolvenzverwalter übertragen, wenn es annimmt, dass der Schuldner die Interessen der Gläubiger schädigen könnte. Das bulgarische Insolvenzrecht geht vom Grundsatz der Unternehmensfortführung aus. Wird kein Zahlungsplan vorgeschlagen, wird diesem nicht zugestimmt oder kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan nicht nach, ordnet das Insolvenzgericht die Schließung des Unternehmens an (zum Firmenzusatz im Insolvenzverfahren siehe Rdn 18).

 

Rz. 118

Insolvenzgründe sind gem. Art. 607a TZ die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, eine fällige Geldforderung aus oder in Verbindung mit einem Handelsgeschäft (einschließlich in Verbindung mit dessen Wirksamkeit, Erfüllung, Nichterfüllung, Beendigung, Anfechtung und Rückgängigmachung) oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Staat oder den Gemeinden, die mit seiner Handelstätigkeit zusammenhängt, zu erfüllen oder einer privat-rechtlichen Forderung des Staates nachzukommen. Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die fälligen Forderungen abzudecken. Die Geschäftsführer bzw. die Liquidatoren müssen spätestens 30 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann auch von bestimmten Gläubigern gestellt werden.

 

Rz. 119

Stellen die Geschäftsführer bzw. die Liquidatoren den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, so machen sie sich strafbar und haften solidarisch den Gläubigern für die Schäden, die ihnen durch die verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Das TZ sieht keine Verpflichtung für die Gesellschafter vor, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

 

Rz. 120

In 2021 wird eine tiefgreifende Reform des bulgarischen Insolvenzrechts erwartet, um u.a. die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132) ins nationale Recht umzusetzen.

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