Alexandra Doytchinova, Gergana Roussinova
I. Besteuerung der Gesellschaft
Rz. 123
Die Besteuerung der durch Körperschaften erzielten Gewinne ist im Körperschaftsteuergesetz (Закон за корпоративното подоходно облагане) geregelt. OOD unterliegen der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 10 %. Bemessungsgrundlage ist das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Finanzergebnis (Gewinn oder Verlust vor Steuern), angepasst entsprechend den steuerlichen Vorschriften. Verluste können auf fünf Jahre vorgetragen werden. Bei Umwandlung können die aufnehmenden/neu gegründeten Gesellschaften die Verluste der aufgenommenen nicht vortragen.
Rz. 124
Die Erhebung der Umsatzsteuer und die damit zusammenhängenden Bestimmungen sind im Umsatzsteuergesetz (Закон за данък върху добавената стойност) geregelt. Der Steuersatz für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen, Import von Waren und umsatzsteuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe beträgt 20 %. Der Steuersatz für Unterkunft in Hotels und ähnlichen Einrichtungen beträgt 9 %. Als Teil der Anti-Corona-Maßnahmen gilt der 9 %-Steuersatz bis 31.12.2021 auch für andere Leistungen, z.B. Lieferung von Büchern, Restaurant- und Cateringleistungen in bestimmten Fällen, Lebensmittel für Babys oder Kleinkinder, Babywindeln und ähnliche Babyhygieneartikel u.a. Eine Registrierung für Zwecke der Umsatzsteuer (die zum Vorsteuerabzug berechtigt) ist ab einem Umsatz i.H.v. 50.000 BGN (ca. 25.565 EUR) in den letzten zwölf Monaten bzw. für einen Zeitraum von höchstens zwei aufeinander folgenden Monaten, einschließlich des aktuellen, sowie 20.000 BGN (ca. 10.200 EUR) an innergemeinschaftlichen Erwerben im laufenden Kalenderjahr verpflichtend. Eine freiwillige Registrierung ist jederzeit möglich. Richtlinie 2008/8/EG (zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung) sowie Richtlinie 2008/117/EG (zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen) sind im Umsatzsteuergesetz umgesetzt.
II. Besteuerung der Gesellschafter
Rz. 125
Eine Kapitalsteuer im Sinne einer Besteuerung des Stammkapitals (bei Gründung der OOD und Übertragung von Geschäftsanteilen) besteht nicht.
Rz. 126
Das Körperschaftsteuergesetz regelt weiter die Erhebung von Quellensteuer auf bestimmte Einkünfte (z.B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Mietentgelte), die von in Bulgarien tätigen Körperschaften an inländische oder ausländische natürliche oder juristische Personen ausbezahlt werden. Dividenden und Liquidationserlöse, die an inländische Personen, die nicht Kaufleute sind, sowie an ausländische juristische Personen ausgeschüttet werden, werden mit einem Quellensteuersatz i.H.v. 5 % mit Endbesteuerungswirkung besteuert. Von der Quellensteuer auf Dividenden und Liquidationserlöse befreit sind, unter anderem, ausländische juristische Personen, die Steuersubjekte in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat sind (und dies unabhängig von der Dauer und der Höhe der Beteiligung, die diese an der ausschüttenden bulgarischen Gesellschaft halten). Die Einkünfte ausländischer juristischer Personen (unabhängig von EU- oder EWR-Zugehörigkeit), die diese von bulgarischen juristischen Personen beziehen aus z.B. Geschäften mit Finanzaktiva, Zinsen, Miete von Mobilien, Lizenzen, technischen Dienstleistungen, Franchise- und Factoringverträgen, Entlohnung für die Geschäftsführung lokaler Gesellschaften sowie Einkünfte aus in Bulgarien gelegenem unbeweglichen Vermögen und Geschäften damit, werden mit 10 % quellenbesteuert.
Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.