1. Familienwohnung
Rz. 91
Im Scheidungsverfahren weist das Gericht die Familienwohnung einem Ehepartner zu, wenn sie sich zur getrennten Nutzung durch beide Ehegatten nicht eignet. Hierzu bedarf es eines Antrags, es sei denn, aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen, die noch nicht volljährig sind (Art. 56 Abs. 1 FamKodex). Für die Zuweisung der ehelichen Wohnung berücksichtigt das Gesetz die Eigentumsverhältnisse. Bei Miteigentum der Eheleute sind in erster Linie von Bedeutung die Interessen nicht volljähriger Kinder, das Verschulden am Scheitern der Ehe und der Gesundheitszustand der Parteien (Art. 56 Abs. 5 FamKodex).
Ehevertragliche Regelungen über die Behandlung der Familienwohnung im Scheidungsfalle haben stets Vorrang (Art. 58 FamKodex).
2. Kindesunterhalt
Rz. 92
Nicht volljährige Scheidungskinder haben gem. Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 5 FamKodex einen Anspruch auf Kindesunterhalt entsprechend ihren vor der Scheidung herrschenden Lebensbedingungen, außer die Aufrechterhaltung dieses Standards ist für den unterhaltpflichtigen Elternteil mit besonderen Härten verbunden. Der Kindesunterhalt ist unabhängig von einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit des Kindes oder dem Vorhandensein eines Kindesvermögens. Es kommt allein auf die Minder- bzw. Nichtvolljährigkeit an. Der Mindestunterhalt beläuft sich auf ein Viertel des Mindestarbeitslohns (Art. 142 Abs. 2 FamKodex). Dieser wiederum betrug im Jahr
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2017: 460 BGN (ca. 235 EUR), was einen Mindestunterhalt von ca. 60 EUR nach sich zog |
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2018: 510 BGN (ca. 260 EUR), was einen Mindestunterhalt von ca. 65 EUR begründete |
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2019: 560 BGN (ca. 290 EUR), was einen Mindestunterhalt von ca. 70 EUR bedeutete |
und beträgt
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ab dem Jahr 2020 610 BGN (ca. 315 EUR) mit einem sich daraus errechneten Mindestunterhalt von ca. 80 EUR. |
3. Familienname
Rz. 93
Bei einer Scheidung kann demjenigen Ehegatten, den die Schuld am Scheitern der Ehe trifft, nicht mehr untersagt werden, den während der Ehe oder mit der Eheschließung bestimmten Ehenamen fortzuführen. Der geschiedene Ehegatte kann außerdem seinen alten Familiennamen, wie er ihn bis zur Eheschließung geführt hatte, wieder annehmen. Das Einverständnis des anderen Ehegatten dazu ist in beiden Fällen (Annahme des alten Familien- oder Fortführung des Ehenamens) nicht erforderlich (Art. 53 FamKodex). Gleiches sollte man für den Fall gelten lassen, dass die Ehe durch Tod endet.
4. Schenkungen
Rz. 94
Zuwendungen zwischen (künftigen) Ehegatten oder Dritter an einen (späteren) Ehegatten behandelt das Gesetz stets als Schenkungen, wenn sie während der Ehe oder im Hinblick auf die Eheschließung gemacht werden (Art. 55 FamKodex). Bei einer Ehescheidung können sie widerrufen und zurückverlangt werden, sofern es sich nicht um übliche, der Sitte entsprechende Schenkungen zwischen den Ehegatten oder um sog. entlohnende Schenkungen ("възнаградителни дарове") handelt. Das Widerrufsrecht setzt voraus, dass es im Schenkungsvertrag selbst oder in einem Ehevertrag vereinbart worden ist. Andernfalls kann die Schenkung nur nach den allgemeinen Vorschriften widerrufen werden, d.h. bei Beeinträchtigung des Pflichtteils (Art. 33 ErbG) oder schweren Verfehlungen des Beschenkten i.S. des Art. 227 Abs. 1 GSV. Das Widerrufsrecht ist nicht vertraglich abdingbar. Es ist binnen einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Eheaufhebungsurteils klageweise auszuüben; sonst tritt Präklusion ein. Indessen steht es den Vertragsparteien frei, eine längere oder kürzere Frist festzulegen.
Rz. 95
Der Widerruf bedarf der gerichtlichen Ausübung. Erfolgt er außergerichtlich, so zeitigt er Wirkungen nur dann, wenn diese Form (ehe-)vertraglich vorgesehen ist. Bei Schenkung einer unbeweglichen Sache kann das Widerrufsrecht ausschließlich gerichtlich ausgeübt und durchgesetzt werden.
5. Erbrecht
Rz. 96
Geschiedene sind gegenseitig nicht erbberechtigt. Testamentarische Verfügungen werden mit der Scheidung automatisch unwirksam, es sei denn, der Testator bestimmt ausdrücklich ihre Geltung auch für den Fall einer Scheidung (Art. 54 FamKodex).
6. Bleiberecht nach der Scheidung
Rz. 97
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt der ehebedingte Aufenthaltsgenehmigungsgrund für einen Drittstaatler. Die Aufenthaltsgenehmigung kann freilich auf einen anderen genehmigungsrelevanten Umstand i.S. des Art. 24g ff. AusländerG gestützt werden.
7. Altersversorgung
Rz. 98
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert jeder Ehegatte das Recht auf:
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einmaliges Sterbegeld (Art. 11 ff. SGB), |
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Hinterbliebenenrente (Art. 80–82 SGB) und |
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Witwenzulage (Art. 84 SGB). |