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Bulgarien

Dr. Lubomir N. Guedjev
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A. Internationales Erbrecht

I. Anwendbarkeit der EuErbVO

 

Rz. 1

Seit dem 1.1.2007 ist Bulgarien Mitglied der Europäischen Union. Für internationale Erbfälle, in welchen der Erblasser Mitglied der Europäischen Union war und die sich ab dem 17.8.2015 ereignen, gelten daher anstatt der nationalen IPR-Vorschriften die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO).

II. Anknüpfung des Erbstatuts für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle

 

Rz. 2

Für sog. Altfälle ist der im Jahr 2005 in Kraft getretene Kodex über das Internationale Privatrecht Bulgariens einschlägig (IPRG). Art. 14 IPRG begründet die internationale Zuständigkeit bulgarischer Gerichte und Staatsorgane für Verfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Erblasser bulgarischer Staatsangehöriger war, sich zum Zeitpunkt des Todes gewöhnlich in Bulgarien aufgehalten hat oder sich ein Teil seines Vermögens in Bulgarien befindet.

 

Rz. 3

Das Erbstatut wird gem. Art. 89 IPRG in Bulgarien gespalten angeknüpft. Bulgarisches materielles Erbrecht ist anwendbar in Bezug auf die beweglichen Sachen eines Erblassers, dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit seines Todes in Bulgarien war. Hinsichtlich der unbeweglichen Sachen ist das bulgarische materielle Erbrecht bei Belegenheit des Immobiliarvermögens in Bulgarien anwendbar.

 

Rz. 4

Der Erblasser konnte in seinem Testament das materielle Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er im Augenblick der Testamentserrichtung besaß. Unzulässig war es jedoch, dass durch diese Rechtswahl die Pflichtteilsansprüche beeinträchtigt wurden, die sich aufgrund der Geltung bulgarischen Rechts ergeben hätten, soweit dieses Recht ohne erfolgte Rechtswahl einschlägig gewesen wäre.

 

Rz. 5

Die Testierfähigkeit sowie die Formanforderungen an die Errichtung und den Widerruf eines Testaments richteten sich gem. Art. 90 IPRG alternativ nach dem Recht des Landes,

▪ in dem das Testament erri...

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