(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. 2Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

 

(2)[2] 1In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. 2Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.

 

(3[3] [Bis 24.07.2024: 2] ) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

 

1.

den weiteren [4]Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

 

2.

ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

 

3.

die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

 

4.

die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

 

5.

die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,

 

6.

die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und

 

7.

Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

[1] § 21 geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 07.07.2021.
[2] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.
[3] Geändert durch Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2024. Aus Absatz 2 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.07.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 25.07.2024.

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