Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
2. |
die Bemessung der Beiträge, |
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das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichtigen, |
4. |
die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen, soweit dies zur Beitragsbemessung erforderlich ist, und |
5. |
die Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse. |
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