(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

 

(2) 1Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 2Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.

 

(3) 1Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. 2Die Frist beginnt

 

1.

mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder,

 

2.

falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.

3Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

 

(4) 1Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. 2Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

 

(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.

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