(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

 

1.

die Vereinigung unzulässig ist,

 

2.

die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder

 

3.

der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

 

(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.

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