1Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 2Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

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