(1) 1Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen. 2Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Bescheid diesem zuzustellen.
(2) In den Fällen der §§ 85a, 86 Abs. 2, §§ 97a, 98 und 157a ist der Bescheid der Witwe oder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn diese nicht Erben sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen