(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. |
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist; |
2. |
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht; |
3. |
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert; |
4. |
streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist. |
(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. 2Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Für die Einlegung und die Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen