(1) 1Mautschuldner ist die Person,
1. |
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist, |
2. |
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, |
3. |
die Führer des Motorfahrzeugs ist, |
4. |
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder |
5. |
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist. |
2Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Mautgläubiger ist der Bund.
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