(1) 1Mautschuldner ist die Person,

 

1.

die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

 

2.

die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

 

3.

die Führer des Motorfahrzeugs ist,

 

4.

auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

 

5.

der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

2Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Mautgläubiger ist der Bund.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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