(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[1] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] hat mit einem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgesetzes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt hat, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, mit dem der Anbieter es dem Bundesamt für Logistik und Mobilität[2] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] ermöglicht, das Erfüllen der Anforderungen nach § 4f Absatz 1 festzustellen (Prüfvereinbarung).

 

(2) 1Jede Prüfvereinbarung enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen

 

1.

zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließlich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs,

 

2.

zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Logistik und Mobilität[3] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr],

 

3.

zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Einschränkung der Verarbeitung[4] [Bis 25.11.2019: Sperrung] und Löschung,

 

4.

zu den Bedingungen für die Mitwirkung des Anbieters an der Mauterhebung im Rahmen des Pilotbetriebs,

 

5.

zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten,

 

6.

zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,

 

7.

zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 vorgenommenen Leistungen einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,

 

8.

zur Beschränkung von Rechten des Anbieters sowie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes und

 

9.

zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung der Prüfvereinbarung.

2In die Prüfvereinbarung können ferner solche Regelungen aufgenommen werden, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben, jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind.

 

(3) Nach Abschluss der Prüfvereinbarung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität[5] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, soweit dies vor Durchführung des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 möglich ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.
[4] Geändert durch 2. DSAnpUG-EU. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.

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