1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] [Bis 30.11.2023: für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[2] [Bis 30.11.2023: für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität[3] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] zu übertragen.
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