(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[1] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[2] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. 3Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.

 

(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[3] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, verwenden[4] [Bis 25.11.2019: nutzen] und einander übermitteln:

 

1.

Bild des Fahrzeugs,

 

2.

Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,

 

3.

Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1,

 

4.

Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

 

5.

für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

 

6.

[5]folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:

 

a)

Zeitpunkt der Aktivierung,

 

b)

der aktuelle Betriebszustand, die letzten drei vorherigen Betriebszustände sowie Zeitpunkt und Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,

 

c)

Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten Positionsermittlung,

 

d)

Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte Systembenachrichtigung,

 

e)

die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

 

f)

Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie

 

g)

die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und

Vom 13.12.2014 bis 30.11.2023:

6.

Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,

 

7.

[6]Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes.

Vom 13.12.2014 bis 30.11.2023:

7.

Identifikationsnummer und Betriebszustand des Fahrzeuggeräts sowie Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes[7],

8.[8]

 

8.

Vertragsnummer des Nutzers und[9] [Bis 30.09.2021: .]

9.[10]

 

9.

Bedienungsdaten des Fahrzeuggeräts.

2Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet [Bis 25.11.2019: und genutzt] [11] werden. 3Eine Übermittlung, Verwendung[12] [Bis 25.11.2019: Nutzung] oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

 

(3) 1Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt für Logistik und Mobilität[13] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] die Daten über die Mautentrichtung nach § 4 Absatz 3Satz 3 Nummer 1 bis 9. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[14] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des Betreibers verarbeiten [Bis 25.11.2019: und nutzen] [15].3Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität[16] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] nach § 4 Absatz 3a, darf das Bundesamt für Logistik und Mobilität[17] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e und 4f verarbeiten.[18]

 

(3a) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[19] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] darf auf den nach § 1 Absatz 1 mautpflichtigen Straßen auch stichprobenartig [Bis 30.09.2021: eigene] [20] optisch-elektronische Einrichtungen einsetzen, um zu überprüfen, ob der Betreiber die Einhaltung der Mautpflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert. 2§ 4 des Bundesdatenschutzgesetzes[21] [Bis 25.11.2019: § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes] ist nicht anzuwenden. 3Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum dem in Satz 1 genannten Zweck gespeichert und verwendet[22] [Bis 25.11.2019: genutzt] werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Logistik und Mobilität[23] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. 2Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. 3Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

 

(5) 1Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 entrichtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen z...

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