(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[1] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[2] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. 3Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.
(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[3] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, verwenden[4] [Bis 25.11.2019: nutzen] und einander übermitteln:
1. |
Bild des Fahrzeugs, |
2. |
Name der Person, die das Motorfahrzeug führt, |
3. |
Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1, |
4. |
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, |
5. |
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, |
6. |
[5]folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
|
Vom 13.12.2014 bis 30.11.2023:
7. |
[6]Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes. |
Vom 13.12.2014 bis 30.11.2023:
7. |
Identifikationsnummer und Betriebszustand des Fahrzeuggeräts sowie Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes[7], |
8.[8]
9.[10]
2Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet [Bis 25.11.2019: und genutzt] [11] werden. 3Eine Übermittlung, Verwendung[12] [Bis 25.11.2019: Nutzung] oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(3) 1Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt für Logistik und Mobilität[13] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] die Daten über die Mautentrichtung nach § 4 Absatz 3Satz 3 Nummer 1 bis 9. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[14] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des Betreibers verarbeiten [Bis 25.11.2019: und nutzen] [15].3Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität[16] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] nach § 4 Absatz 3a, darf das Bundesamt für Logistik und Mobilität[17] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e und 4f verarbeiten.[18]
(3a) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität[19] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] darf auf den nach § 1 Absatz 1 mautpflichtigen Straßen auch stichprobenartig [Bis 30.09.2021: eigene] [20] optisch-elektronische Einrichtungen einsetzen, um zu überprüfen, ob der Betreiber die Einhaltung der Mautpflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert. 2§ 4 des Bundesdatenschutzgesetzes[21] [Bis 25.11.2019: § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes] ist nicht anzuwenden. 3Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum dem in Satz 1 genannten Zweck gespeichert und verwendet[22] [Bis 25.11.2019: genutzt] werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Logistik und Mobilität[23] [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. 2Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. 3Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(5) 1Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 entrichtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen z...
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