Mit Wirkung ab 1.7.2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt. An ihre Stelle tritt der freiwillige, mindestens 6-, regelmäßig 12- und höchstens 18-monatige Bundesfreiwilligendienst.[1] Die Höchstdauer kann bei Vorliegen eines entsprechenden pädagogischen Konzepts auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Anders als der rein verteidigungspolitisch begründete Zivildienst (als Wehrersatzdienst), ist der Freiwilligendienst von vornherein sozial- und jugendpolitisch begründet und ähnelt einem Ehrenamt.[2] Dieses Verständnis des Freiwilligendienstes rechtfertigt u. a. Differenzierungen im Entgeltbereich gegenüber z. B. beruflich tätigen Pflegekräften. Dem entspricht die starke pädagogische Ausrichtung des Dienstes, die dem sozialen, ökologischen und (inter-)kulturellen Kompetenzerwerb dient und das gesamtgesellschaftliche Verantwortungsbewusstsein fördern soll. Zur Erreichung dieser pädagogischen Ziele ist die verbindliche Teilnahme an entsprechenden Seminaren im Umfang zwischen 13 und 37 Tagen in Abhängigkeit von der Dienstdauer vorgesehen.[3] Dabei gilt die Seminarzeit als Dienstzeit.

Der Freiwilligendienst wird in von der zuständigen Bundesbehörde[4] anerkannten, gemeinwohlorientierten Einsatzstellen ausschließlich im Inland geleistet. Da der Freiwilligendienst arbeitsmarktneutral auszugestalten ist, kommen vorwiegend unterstützende Tätigkeiten in Betracht. Hauptamtliche Kräfte sollen nicht ersetzt werden.

Freiwillige nach § 2 BFDG wählen als Vertretungsorgan auf Bundesebene einmal jährlich 7 Sprecher und 7 Stellvertreter nach den näheren Vorgaben der BFD-Wahlverordnung.[5]

[2] Vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.4.2019, L 20 AS 1122/18; VG Würzburg, Urteil v. 29.3.2021, W 8 K 20.1574.
[3] § 4 BFDG, bei einer 12-monatigen Dienstzeit mindestens 25 Tage, entsprechend weniger oder mehr in Abhängigkeit von der Länge der Dienstzeit.
[4] Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben; hilfreiche Informationen zum Freiwilligendienst auf der Homepage des Amts unter www.bundesfreiwilligendienst.de.
[5] Als Mitglieder des Beirats für den Bundesfreiwilligendienst gem. § 15 BFDG.

1.1 Der Freiwillige

Freiwillige im Sinne des BFDG sind Personen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht und außerhalb einer Berufsausbildung leisten wollen.[1] Grundlage ist gemäß § 8 BFDG eine Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Bund, in der sich der Freiwillige zur Tätigkeit in einer anerkannten Einsatzstelle verpflichtet, die er regelmäßig als Vollzeitbeschäftigung für eine Zeit von mindestens 6 und höchstens 24 Monaten ableistet.

Teilzeitbeschäftigung ist im Mindestumfang von mehr als 20 Wochenstunden möglich. Als Teilzeit gilt jegliche Unterschreitung der in der Einsatzstelle geltenden tariflichen Arbeitszeit. Bislang mussten Freiwillige, die das 27. Lebensjahr noch nicht beendet hatten, für die Teilzeitbeschäftigung einen wichtigen persönlichen Grund als "berechtigtes Interesse"[2] nachweisen. Mit dem Freiwilligen-Teilzeitgesetz[3] ist diese Voraussetzung aufgehoben worden. Freiwillige unter 27 Jahre dürfen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 29.5.2024 unabhängig von besonderen Lebensumständen einen Teilzeitdienst leisten.[4] Es muss kein berechtigtes Interesse mehr vorliegen. Diese Änderung stellt eine erhebliche Erleichterung dar und verringert den bürokratischen Aufwand deutlich.[5]

Ausweislich der gesetzlichen Regelung muss ein Teilzeitdienst mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen.[6]

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit (wie dies in § 8 TzBfG vorgesehen ist). Die Teilzeit kann nur einvernehmlich zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen (beim JFD zusätzlich dem Träger) vereinbart werden – eine einseitige gerichtliche Durchsetzung ist ausgeschlossen.[7]

Nach dem 27. Lebensjahr kann im Abstand von 5 Jahren jeweils ein erneuter Freiwilligendienst bis zur Höchstgrenze von 24 Monaten abgeleistet werden.[8]

Als Freiwillige kommen auch ausländische Staatsbürger in Betracht, sofern sie – als Nicht-EU-Bürger – einen Aufenthaltstitel haben, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt.[9] Dies wiederum setzt die Sicherung des Lebensunterhalts voraus.[10] In sonstigen Fällen kann ein Visum zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschVO erteilt werden, die nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.[11] Unabhängig davon ermöglicht § 19e AufenthG die Visumserteilung und Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst i. S. d. Richtlinie (EU) 2016/801.

[3] Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz), BGBl 2024 I Nr. 170 v. 28.5.2024.
[5] BT-Drucks. 20/9874 zu Art. 3 Nr. 2a), S. 18.
[7] BT-Drucks. 20/11069,...

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