1 Versicherungsrechtliche Beurteilung
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gelten auch für Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten. Daher stehen die Bundesfreiwilligendienstleistenden in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn sie Geld- und/oder Sachleistungen erhalten. Als Geld- oder Sachleistungen dürfen den Bundesfreiwilligendienstleistenden
- Sachbezüge (unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung) bzw. eine entsprechende Entgeltersatzleistung) und/oder
- angemessenes Taschengeld sowie
- Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen
gewährt werden. Wird der Bundesfreiwilligendienst allerdings ohne Sach- oder Barbezüge geleistet, tritt keine Sozialversicherungspflicht ein. In diesen Fällen kann – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – der Versicherungsschutz über eine Familienversicherung sichergestellt werden.
Für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung (Minijob) nicht in Betracht. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes werden immer berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
2 Leistungsansprüche
2.1 Krankengeld
Gesetzlich versicherte Teilnehmende an einem Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder bei Erkrankung eines Kindes. Allerdings ruht dieser Krankengeldanspruch, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit Taschengeld und/oder Sachbezüge weiterhin erhalten. Dies ist in aller Regel in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit der Fall, da die Einsatzstelle im Rahmen der nach § 8 BFDG geschlossenen Vereinbarung das Taschengeld für diesen Zeitraum weiter zahlt.
Bei einer (wiederholten) Arbeitsunfähigkeit werden keine Vorerkrankungen angerechnet; daher ist für jede Arbeitsunfähigkeit – anders als bei Arbeitnehmern – ein erneuter Anspruch auf Weiterzahlung des Taschengeldes für 6 Wochen gegeben. Daneben besteht auch bereits in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.
Da die Weiterzahlung nicht im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes geschieht, erfolgt keine Erstattung im Rahmen des Umlageverfahrens U1.
2.2 Mutterschaftsgeld
Da gesetzlich versicherte Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst Anspruch auf Krankengeld haben, ergibt sich daraus auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit erhalten die Einsatzstellen ihre Aufwendungen, die ihnen durch die Schwangerschaft und Mutterschaft entstehen, im Rahmen des Ausgleichsverfahrens U2 erstattet.
3 Beitragsberechnung
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden für die Zeit des Dienstes nach der Höhe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge bzw. der dafür geleisteten Geldersatzleistung bemessen. Die Höhe des Taschengeldes wird in einer Vereinbarung zwischen der Einsatzstelle und dem Dienstleistenden geregelt. Es beträgt höchstens 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (bis 28.5.2024 höchstens 6 %). Der Höchstbetrag beträgt 604 EUR/mtl. (bis 28.5.2024: 453 EUR/mtl.). Diese Berechnungsgrundlage gilt grundsätzlich auch für die Arbeitslosenversicherung. Wird den Bundesfreiwilligendienstleistenden ein Mobilitätszuschlag gewährt, ist dieser beitragsfrei, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG erfüllt sind.
3.1 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
Für Bundesfreiwilligendienstleistende wird der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nicht in Höhe eines eventuellen kassenindividuellen, sondern in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Dieser wurde für 2024 auf 1,7 % festgesetzt.
3.2 Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosenversicherung gelten besondere beitragsrechtliche Regelungen, wenn sich der Bundesfreiwilligendienst unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließt. In diesem Fall werden die Beiträge von der Bezugsgröße berechnet (2024: 3.535 EUR/West und 3.465 EUR/Ost mtl.; 2023: 3.395 EUR/West, 3.290 EUR/Ost). Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes nicht mehr als ein Monat, gilt dies ebenfalls als unmittelbarer Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
4 Tragung der Beiträge
Die für die Dienstleistenden zu zahlenden Beiträge trägt der Arbeitgeber alleine. Dies gilt sowohl für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung als auch für den eventuell zu zahlenden Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung; dieser beträgt seit dem 1.7.2023 0,6 %. Von dem seit dem 1.7.2023 möglichen Beitragsabschlag für Mitglieder mit mindestens 2 Kindern in der Pflegeversicherung profitiert der Arbeitgeber nicht. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist der Beitragssatz ...