(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
1. |
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist, |
2. |
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder |
3. |
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen