(1) 1Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne beigefügt werden.

 

(2) 1Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Bundesrechnungshof. 2Er kann hierzu Stellung nehmen.

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