(1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen Fällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig. 5§ 129 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der Direktor des Arbeitsamtes.

 

(3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen Arbeitsamt übertragen.

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