(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

 

1.

Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

 

2.

Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,

 

3.

Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Dienstes,

 

4.

Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

2Übt ein Berechtigter im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine unselbständige Tätigkeit aus, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 4 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat; eine unselbständige Tätigkeit ist nur gegeben, wenn der Berechtigte eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht.

 

(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 10 Abs. 1, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. 2§ 10 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. 3Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche Mark wird nicht geleistet. 4Wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Leistung nicht beantragt worden ist, kann die Zahlung des Unterschiedsbetrages versagt werden, soweit die Feststellung der anderen Leistung der Kindergeldstelle erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. 5In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist für die Umrechnung der anderen Leistung in Deutsche Mark der Mittelkurs der anderen Währung maßgeblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September des Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festgestellt ist, für das Kindergeld zu leisten ist. 6Wird diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der sich zu demselben Termin aus dem dem Internationalen Währungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der anderen Währung und der Deutschen Mark ergibt.

 

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kindergeld zu gewähren, solange die Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder die Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen noch nicht zuerkannt sind. 2Dem Bund steht ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gegen die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung zu.

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