(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

 

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder

 

2.

dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

 

(2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

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