(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
1. |
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder |
2. |
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. |
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
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