(1) 1Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung, wenn das Bundeskriminalamt oder die die Ausschreibung veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung für Zwecke der Strafverfolgung, des Strafvollzugs, der Strafvollstreckung oder der Abwehr erheblicher Gefahren vorgesehene Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Ausschreibungen zur Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen. 3Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. 4Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. 5Nach Beendigung einer Ausschreibung nach Satz 1 oder 2 sind die zu diesem Zweck gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

 

(2) 1Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. 2Die Löschung der Daten erfolgt nach zwei Jahren.

 

(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten von Vermißten, unbekannten hilflosen Personen und Toten zu Zwecken der Identifizierung speichern, verändern und nutzen.

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