(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

 

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

 

(3)[1] Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

 

1.

die Laufbahnprüfung,

 

2.

die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie

 

3.

Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

Vom 27.01.2017 bis 19.08.2021:

(3) 1Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann

1.

in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelorstudiengänge durchgeführt werden, jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden,

2.

in den anderen Vorbereitungsdiensten die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung sowie von Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen zulassen.

4Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

 

(4)[2] Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

 

1.

in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und

 

2.

in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:

 

a)

eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und

 

b)

eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

 

(5)[3] 1In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

 

1.

bei der Laufbahnprüfung,

 

2.

bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und:

 

3.

bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

2Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.

[1] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.08.2021.
[2] Abs. 4 angefügt durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.08.2021.
[3] Abs. 5 angefügt durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.08.2021.

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