(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.[1] [Bis 19.08.2021: Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist.] 3Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat[2] [Vom 27.06.2020 bis 31.01.2023: Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Innern], unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

 

(2)[3] 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

 

1.

einer Teilzeitbeschäftigung,

 

2.

einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

 

3.

der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

 

4.

einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.

2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

Bis 19.08.2021:

(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

1.

des Mutterschutzes,

2.

einer Teilzeitbeschäftigung,

3.

einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

4.

der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

5.

einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.

2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.08.2021.
[2] Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 27.01.2023. Anzuwenden ab 01.02.2023.
[3] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.08.2021.

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