(1) 1Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. 2Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. [Bis 19.08.2021: 3§ 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.] [1]
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
2. |
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, |
3. |
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden, |
4. |
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach[2] Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden, |
6. |
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können. |
(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
1. |
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt, |
2. |
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen. |
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