Informationen über diesen Tarifvertrag
Mindestlohn-TV, Geld- und Wertdienste, Bundesrepublik, 11.11.2013 (AVE-Anfang: 01.08.2015)
Nummer: 25683.004
Klassifizierung: Mindestlohn-TV
Fachbereich: Geld- und Wertdienste
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeitnehmer
Datum: 11. November 2013
Nachfolger: 25683.007
AVE
AVE Anfang 01. August 2015
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 27. Juli 2015
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste
Geld- und Wertdienstearbeitsbedingungenverordnung
GeldWertArbbV
Vom 21. Juli 2015
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 und Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. November 2013, abgeschlossen zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V., Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Bundesvorstand, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. August 2015 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Unterzeichnet:
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland
vom 11. November 2013
gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2014
Zwischen der
Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V.,
Norsk-Data-Str. 3, 61352 Bad Homburg
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di, Bundesvorstand
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
- andererseits -
wird folgender Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
Räumlich:
für die Bundesrepublik Deutschland,
Fachlich:
für alle Betriebe bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen, die Geld- und Wertdienste in der Geldbearbeitung und/oder als Geld- und Werttransporte durchführen,
Persönlich:
für alle in diesen Bereichen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und betrieblichen Angestellten (wie Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten).
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.
§ 2 Stundenlöhne
Die Stundenlöhne für Sicherheitsmitarbeiter betragen:
a) |
Mobile Dienstleistung: Geld- und Werttransport
Bundesland |
Stand 01.01.2013 |
ab 01.03.2014 |
ab 01.01.2015 |
ab 01.01.2016 |
Baden-Württemberg |
12,80 |
13,44 |
13,98 |
14,38 |
Bayern |
12,80 |
13,44 |
13,98 |
14,38 |
Bremen |
12,50 |
13,13 |
13,66 |
14,06 |
Hamburg |
12,50 |
13,13 |
13,66 |
14,06 |
Hessen |
12,50 |
13,13 |
13,66 |
14,06 |
Niedersachsen |
13,20 |
13,86 |
14,41 |
14,83 |
Nordrhein-Westfalen |
14,00 |
14,70 |
15,29 |
15,73 |
Rheinland-Pfalz |
11,50 |
12,08 |
12,56 |
12,92 |
Saarland |
11,50 |
12,08 |
12,56 |
12,92 |
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