(1) 1In der Verordnung ist das Heilmittel oder das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen; ferner sind alle für die individuelle Therapie oder Versorgung erforderlichen Einzelangaben zu machen. 2Dies gilt nicht bei Diagnosen nach § 125a SGB V, soweit kein medizinisch begründeter Fall vorliegt, in dem der Vertragsarzt über die Auswahl des Heilmittels entscheidet.
(2) Der Vertragsarzt darf Hilfsmittel, deren Verordnung zu Lasten der Krankenkassen nach Maßgabe des § 34 SGB V (Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) ausgeschlossen ist, nicht verordnen.
(3) 1Die Abgabe von Hilfsmitteln aufgrund der Verordnung eines Vertragsarztes bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit deren Bestimmungen nichts Anderes vorsehen. 2Die Abgabe von Heilmitteln bedarf keiner Genehmigung. 3Die Krankenkasse hat ihre Versicherten soweit nötig im Einzelfall darüber zu unterrichten, welche Hilfsmittel genehmigungspflichtig sind.
(4) Kosten für Heilmittel und Hilfsmittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen oder für die Behandlung oder Versorgung nicht notwendig sind, dürfen von den Krankenkassen nicht erstattet werden.
(5) 1Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Heilmitteln ab dem 01.01.2017 nur solche elektronischen Programme (Software) nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 SGB V (Heilmittel-Richtlinie) und über die besonderen Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 enthalten und die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des jeweils aktuellen Anforderungskatalogs (Anlage 29 BMV-Ä) für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind (Zertifizierung). 2Es sind nur solche elektronischen Programme (Software) einschließlich ihrer Folgeversionen (Updates) zuzulassen, die dem Vertragsarzt eine gemäß der Heilmittel-Richtlinie des Gemein-samen Bundesausschusses formal gültige Verordnung von Heilmitteln ermöglichen. 3Alle zugelassenen elektronischen Programme erhalten eine Prüfnummer.
(6) 1Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung oder außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. 2Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung, dem GKV-Spitzenverband oder einer Krankenkasse beantragt werden. 3Der Antrag ist zu begründen. 4Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen werden. 5Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die nach Absatz 5 zugelassenen Software-Versionen bei der Anwendung durch den Vertragsarzt die Verordnung von Heilmitteln entsprechend den Zulassungskriterien nach Absatz 6 nicht gewährleisten.
(7) 1Der Vertragsarzt teilt der Kassenärztlichen Vereinigung in der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung gemäß § 35 Abs. 2 mit, welche nach Absatz 5 zugelassene Software angewendet wurde. 2In vorgenannter Quartalserklärung bestätigt der Vertragsarzt, dass er zur Verordnung von Heilmitteln ausschließlich zertifizierte Software-Versionen eingesetzt hat.