(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.
(2) 1Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde[2] [Bis 31.07.2021: Bestallungsurkunde] bestellt. 2§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.[3] [Bis 31.07.2021: Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor der Übernahme seines Amtes vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 3§ 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.]
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