(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.

 

(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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