(1) 1Die Bundespolizei darf Auskunft verlangen

 

1.

über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes[2] [Bis 30.11.2021: die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes] erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)[3] [Bis 30.11.2021: (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes] ) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und

 

2.

[4]über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Bis 13.05.2024:

2.

über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)[5] [Bis 30.11.2021: die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)] von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

2Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

 

1.

zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

 

2.

zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

 

3.

zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird.

 

(2) 1Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes[6] [Bis 30.11.2021: § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes], mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf nach als Bestandsdaten[7] [Bis 30.11.2021: § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes] erhobene Passwörter oder auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes[8] [Vom 01.12.2021 bis 13.05.2024: § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes; Bis 30.11.2021: § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes] ), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, seines Vertreters oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. 4Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. 5In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. [9]6In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3 nicht anzuwenden, wenn

 

1.

die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder

 

2.

die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.

7Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 8Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. 9Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den...

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