(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. |
eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder |
2. |
dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht. |
(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1. |
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, |
2. |
die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen, |
3. |
die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale, |
4. |
Messungen und |
5. |
mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeichnungen. |
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