(1) Erleidet jemand
1. |
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder |
2. |
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1 |
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
1. |
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder |
2. |
als unbeteiligter Dritter |
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
1. |
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben, |
2. |
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind |
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen