Berufsgruppe M I – Baumaschinen-Fachmeister – :
Dies sind Arbeitnehmer, die die Baumaschinen-Fachmeisterprüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuß gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegt haben, vom Arbeitgeber als Baumaschinen-Fachmeister eingestellt oder in die Gruppe M I umgruppiert worden sind und im Rahmen der in Abs. 2 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale beschäftigt werden.
Tätigkeitsmerkmale: Führung, Anleitung und Mitarbeit in einer Gruppe von Arbeitnehmern und Auszubildenden im Bereich des Baumaschinenwesens; Verteilung und Überwachung der Arbeiten; Anfertigung von Aufzeichnungen für die übertragenen Arbeiten; Unterstützung des Baumaschinenmeisters in dessen Aufgabenbereich; zeitweilige Stellvertretung des Baumaschinenmeisters.
"Zuständiger Prüfungsausschuß" gemäß Abs. 1 sind die von den Landes- bzw. Bezirkstarifvertragsparteien anerkannten oder noch zu bildenden Prüfungsausschüsse. Sie allein sind für die Abnahme der Prüfung zuständig.
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der Arbeitgeberseite und zwei von der Arbeitnehmerseite zu stellen sind. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Berufsgruppe M II – Baumaschinen-Vorarbeiter – :
M II 1 |
Dies sind Arbeitnehmer, die in der Regel mindestens zwei Jahre als Baumaschinenführer beschäftigt gewesen sind und die mehrere Baumaschinen ihres Fachbereichs bedienen, warten und daran auftretende Störungen erkennen können. |
M II 2 |
Dies sind ferner Arbeitnehmer gemäß M III 2 nach in der Regel mindestens zweijähriger Tätigkeit, die eine Gruppe weiterer Mitarbeiter führen oder schwierige Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen selbständig durchführen können. |
Protokollnotiz zum Anhang
vom 5. Juni 1978
Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes sind sich über folgendes einig:
- Die für die Eingruppierung in die Berufsgruppe M II 1 erforderliche Voraussetzung einer Beschäftigung von mindestens zwei Jahren "als Baumaschinenführer" kann erfüllt werden von Arbeitnehmern der Berufsgruppe M III 1 oder M III 4.
- Bei der Berufsgruppe M II 2 handelt es sich nicht um eine allgemeine Aufstiegsgruppe.
Berufsgruppe M III – Baumaschinenführer – :
M III 1 |
Dies sind Arbeitnehmer, die die Prüfung als Baumaschinenführer mit Erfolg abgelegt haben. |
M III 2 |
Dies sind ferner Arbeitnehmer gemäß M IV 1 nach zweijähriger Tätigkeit. |
M III 3 |
Dies sind ferner Arbeitnehmer gemäß M IV 2 mit der Befähigung, selbständig Reparaturen auszuführen. |
M III 4 |
Dies sind ferner Arbeitnehmer, die die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale des ausgeübten Berufes erfüllen und sich dies bis zum 31. Dezember 1979 betrieblich unter Gegenzeichnung des Betriebsrates bestätigen lassen. Der Fertigkeitsnachweis ist von den bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen. Die Tätigkeitsmerkmale für folgende Berufe lauten:
M III 4.1 |
Baumaschinenführer im Hochbau: Kennen der Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten von Maschinen und Geräten im Hochbau; Kenntnisse der Antriebsmaschinen und Kraftübertragungselemente für Maschinen und Geräte im Hochbau; Aufstellen, Einrichten, Bedienen, Warten und Unterhalten von Maschinen und Geräten im Hochbau, zum Beispiel von Baukranen, Bauaufzügen, Mischanlagen, Kompressoren und mobilen Betonpumpen; Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. |
M III 4.2 |
Baumaschinenführer im Straßenbau: Kennen der Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten von Maschinen und Geräten im Straßenbau; Kenntnisse der Antriebsmaschinen und Kraftübertragungselemente, Fahr- und Laufwerke für Maschinen und Geräte im Straßenbau; Aufstellen, Einrichten, Bedienen, Warten und Unterhalten von Maschinen und Geräten im Straßenbau, zum Beispiel von Walzen und Verdichtungsgeräten über 2 t Dienstgewicht, Straßenfertigern und Gradern, Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut; Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. |
M III 4.3 |
Baumaschinenführer im Erd- und Tiefbau: Kennen der Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten von Maschinen und Geräten im Erd- und Tiefbau; Kenntnisse der Antriebsmaschinen, Kraftübertragungselemente; Fahr- und Laufwerke für Maschinen und Geräte im Erd- und Tiefbau; Aufstellen, Einrichten, Bedienen, Warten und Unterhalten von Maschinen und Geräte im Erd- und Tiefbau, zum Beispiel von Baggern, Planierraupen, Laderaupen, Radladern, Rammen, Bohrgeräten, Gleisbaumaschinen, Tunnel- und Stollenbaugeräten; Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. |
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Berufsgruppe M IV – Baugeräteführer, Baumaschinenwarte, Kraftfahrer – :
M IV 1 |
Dies sind Arbeitnehmer, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf "Baugeräteführer" eine bestandene Abschlußprüfung nachweisen können, ferner Arbeitnehmer, die Baumaschinen und Baugeräte warten, betreuen und instandsetzen und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erlernt haben, sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben. |
M IV 2 |
Dies sind ferner al... |