(1) 1Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro beträgt 25 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis . . . Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren . . . Euro um . . . Euro
1 500 300 20
5 000 500 28
10 000 1 000 37
25 000 3 000 40
50 000 5 000 72
200 000 15 000 77
500 000 30 000 118
über

 

 

500 000 50 000 150

1Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. 2Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. 3Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. 4In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.

 

(2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

[1] § 11 geändert durch Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG). Anzuwenden ab 02.01.2002.

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