(1) 1Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro beträgt 25 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis . . . Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren . . . Euro | um . . . Euro |
1 500 | 300 | 20 |
5 000 | 500 | 28 |
10 000 | 1 000 | 37 |
25 000 | 3 000 | 40 |
50 000 | 5 000 | 72 |
200 000 | 15 000 | 77 |
500 000 | 30 000 | 118 |
über |
|
|
500 000 | 50 000 | 150 |
1Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. 2Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. 3Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. 4In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.
(2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
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