(1) In der Zwangsvollstreckung (§ 57) gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit.

 

(2) Keine besonderen Angelegenheiten sind insbesondere

 

1.

die erstmalige Erteilung des Notfristzeugnisses, des Rechtskraftzeugnisses und der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 der Zivilprozeßordnung erhoben wird, die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes;

 

2.

die Zustellung des Urteils, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozeßordnung genannten Urkunden;

 

3.

gerichtliche Anordnungen nach § 758 a der Zivilprozessordnung;

 

4.

die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1, § 854 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) oder eines Sequesters (§§ 848, 855 der Zivilprozeßordnung);

 

5.

die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben (§ 882 a der Zivilprozeßordnung);

 

6.

die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung);

 

7.

die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

 

(3) Als besondere Angelegenheiten gelten

 

1.

Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf die § 732 der Zivilprozeßordnung anzuwenden ist;

 

2.

das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozeßordnung);

 

3.

Verfahren über Anträge nach den §§ 765 a, 813 b, 851 a und 851 b der Zivilprozessordnung; jedes neue Verfahren, insbesondere jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der getroffenen Anordnungen, gilt als besondere Angelegenheit;

 

4.

das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811 a der Zivilprozeßordnung);

 

4a.

Verfahren über Anträge nach § 825 der Zivilprozeßordnung;

 

5.

die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung);

 

6.

das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870 a der Zivilprozeßordnung);

 

7.

die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung);

 

8.

das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozeßordnung);

 

9.

jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung;

 

10.

die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;

 

11.

das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§§ 900, 901 der Zivilprozeßordnung);

 

12.

das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 a der Zivilprozessordnung);

 

13.

das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis.

[1] § 58 geändert durch Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.03.2002.

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