Gliederung
Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften [Bis 31.07.2022: Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts]
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 |
Vorbemerkung 1: (1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer [Bis 31.07.2022: den Rechtsanwalt] damit zu belasten. (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. |
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Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht |
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Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz |
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1110 |
Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: |
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1. einer Warnung, |
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2. eines Verweises, |
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3. einer Geldbuße… |
240,00 EUR |
1111 |
Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 [Bis 31.07.2022: Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO [Bis 31.07.2021: § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung] ] … |
360,00 EUR |
1112 |
Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft … oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis |
480,00 EUR |
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Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge |
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1120 |
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO [Bis 31.07.2021: § 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung]: |
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Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .… |
160,00 EUR |
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Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof |
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Unterabschnitt 1 Berufung |
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1210 |
Berufungsverfahren mit Urteil … |
1,5 |
1211 |
Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil … |
0,5 |
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Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. |
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Unterabschnitt 2 Beschwerde |
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1220 |
Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen … |
50,00 EUR |
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Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer [Bis 31.07.2022: Rechtsanwalt] wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es [Bis 31.07.2022: ihn] rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. |
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Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds |
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1230 |
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO [Bis 31.07.2021: § 57 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung]: |
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Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen … |
200,00 EUR |
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Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof |
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Unterabschnitt 1 Revision |
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1310 |
Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 [Vom 01.08.2021 bis 31.07.2022: § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO; Bis 31.07.2021: § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung] i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO … |
2,0 |
1311 |
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 [Vom 01.08.2021 bis 31.07.2022: § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO; Bis 31.07.2021: § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung] i. V. m. § 3... |