Für Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.

[1] § 143 geändert durch Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Anzuwenden ab 01.07.2001.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge