(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) 1Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. 2Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 verpflichtet. 3Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird. 4Die Träger der Sozialhilfe und die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, gegebenenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und andere auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei zusammenwirken.
(2) 1Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. 2Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 verpflichtet. 3Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird. 4Die Träger der Sozialhilfe und die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und andere auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei zusammenwirken.
(2a) 1Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. 2Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. 3Zu diesem Zweck kann der Träger der Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von § 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Agentur für Arbeit wahrnehmen lassen. 4Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen der Träger der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit gebildet werden. 5Soweit örtliche Träger der Sozialhilfe und Arbeitsämter Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die örtlichen Träger der Sozialhilfe die für die Erfüllung der Aufgaben einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen.
(2a) 1Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. 2Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. 3Zu diesem Zweck kann der Träger der Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von § 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitsamt wahrnehmen lassen. 4Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen der Träger der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen Arbeitsämter gebildet werden. 5Soweit örtliche Träger der Sozialhilfe und Arbeitsämter Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die örtlichen Träger der Sozialhilfe die für die Erfüllung der Aufgaben einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen.
Vom 15.12.2000 bis 31.12.2002:
(2a) 1Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. 2Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. 3Zu diesem Zweck kann der Träger der Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von § 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbu...